1. Allgemeines
1.1 Unsere Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich; von unseren Verkaufsbedingungen abweichende oder entgegenstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführen.
1.2 Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch für alle künftigen Bestellungen und Leistungen an den Besteller durch uns bis zur Geltung neuer Verkaufsbedingungen.
1.3 Unsere Verkaufsbedingungen gelten nur, wenn der Käufer Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
2. Vertragsschluss und Vertragsänderungen
2.1 Die Bestellung durch den Käufer gilt als verbindliches Vertragsangebot.
2.2 Der Vertrag kommt erst zustande, wenn wir die Annahme des Auftrags innerhalb von vier Wochen schriftlich, per Telefax oder per Datenfernübertragung nach seinem Zugang bei uns annehmen oder den Auftrag ausführen.
2.3 Mündliche Vereinbarungen nach Vertragsabschluss, insbesondere nachträgliche Änderungen und Ergänzungen unserer Verkaufsbedingungen - einschließlich der obigen Schriftformklausel – sowie Nebenabreden jeder Art bedürfen zu ihrer Wirksamkeit ebenfalls unserer schriftlichen Bestätigung. Auf dieses Formerfordernis kann nur schriftlich verzichtet werden.
2.4 An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Ureberrechte vor. Dies gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind, vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Besteller unserer ausdrücklichen Zustimmung.
3. Abrufverkauf
3.1 Bei Verkäufen auf Abruf hat der Abruf spätestens vier Wochen nach Bereitstellung zu erfolgen. Die Bereitstellung zeigen wir dem Besteller schriftlich bereits bei der Auftragsbestätigung an.
3.2 Nach Ablauf dieser Frist hat der Besteller für jeden Werktag seit Beginn des Verzugs eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,1 %, höchstens jedoch 20 % des vereinbarten Kaufpreises zu bezahlen. Dem Besteller bleibt der Nachweis vorbehalten, dass uns kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.
3.3 Wir sind darüber hinaus berechtigt, in diesem Fall die Ware bei einem Dritten auf Gefahr und Rechnung des Bestellers einzulagern. Wird die Lagerung bei uns vorgenommen, so können wir die dafür üblichen Lagerkosten verlangen. Die Einlagerung erfolgt in diesem Falle auf Gefahr des Käufers. Wir sind jedoch verpflichtet, die Ware gegen Vergütung der Kosten ausreichend zu versichern.
3.4 Ziff. 8 Satz 3 gilt entsprechend.
4. Lieferzeit
4.1 Die von uns angegebene Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben, der Abklärung aller technischen Fragen sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung.
4.2 Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Bestellers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
4.3 Kommt der Besteller in Annahmeverzug, verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten oder verzögert sich unsere Lieferung aus anderen, vom Besteller zu vertretenden Gründen, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen zu verlangen. Weitergehende Ansprüche oder Rechte bleiben vorbehalten.
4.4 Sofern der Besteller gemäß Ziff. 4.3 in Annahmeverzug gerät oder sonstige Mitwirkungspflichten schuldhaft verletzt, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
4.5 Unsere Haftung bei Eintritt unseres Lieferverzuges bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine schriftliche Mahnung durch den Besteller erforderlich.
4.6 Wir haften ferner nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht; ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ist uns zuzurechnen. Sofern der Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht, ist unsere Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
4.7 Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der von uns zu vertretende Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
4.8 Im Übrigen haften wir im Fall des Lieferverzugs für jede vollendete Woche Verzug im Rahmen einer pauschalierten Verzugsentschädigung in Höhe von 0,5 % des Lieferwertes, maximal jedoch nicht mit mehr als 5 % des Lieferwertes. Uns bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Besteller gar kein Schaden oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als die vorstehende Pauschale entstanden ist.
5. Versand und Verpackung
5.1 Der Versand erfolgt nach den getroffenen Vereinbarungen, Teilleistungen sind zulässig.
5.2 Nehmen wir den Versand auf schriftlichen Wunsch des Bestellers beschleunigt vor, gehen die daraus entstehenden Mehrkosten auch dann zu Lasten des Bestellers, wenn frachtfreie Lieferung vereinbart war.
5.3 Kisten-, Papier-, Karton- und Einwegverpackungen berechnen wir dem Besteller zu unseren Selbstkosten. Verpackungen nehmen wir zurück, jedoch hat der Besteller diese gereinigt und frei von Fremdstoffen sowie nach unterschiedlichen Verpackungen sortiert an unserem Geschäftssitz zurückzugeben. Bei Nichterfüllung dieser Verpflichtung sind wir berechtigt, den Besteller mit entstehenden Mehrkosten zu belasten.
6. Preise
6.1 Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung frei Bahnstation bzw. LKW-Verladung, ausschließlich Fracht und Verpackung. Zu den Preisen kommt die Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe am Tag der Rechnungsstellung hinzu.
6.2 Liegen zwischen Auftragsbestätigung und Auslieferung mehr als vier Monate, so sind wir berechtigt, die Preise angemessen zu erhöhen.
6.3 Wir können Lohn- und Preiserhöhungen, die zwischen Auftragsbestätigung und Auslieferung eingetreten sind, an den Besteller weitergeben, soweit der Besteller die Verzögerung durch Sonderwünsche oder Zusatzbestellungen verursacht hat bzw. die Verzögerung von ihnen zu vertreten ist.
6.4 Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
7. Bereitstellung und Gefahrenübergang
7.1 Die Gefahr geht spätestens mit der Übergabe der Lieferteile an einen Spediteur oder eine sonstige geeignete Transportperson über. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Lieferer noch andere Leistungen, z. B. die Versendungskosten oder Anfuhr und Aufstellung übernommen hat.
7.2 Auf Wunsch des Bestellers versichern wir auf dessen Kosten die Sendung gegen Diebstahl, Bruch, Transport, Feuer- und Wasserschäden sowie sonstiger versicherbare Risiken. Für die Erklärung des Bestellers ist Schriftform erforderlich.
7.3 Der Besteller ist verpflichtet, für geeignete Abladevorrichtungen zu sorgen und von sich aus die erforderlichen Arbeitskräfte zum Abladen zu stellen. Hilfestellung durch unser Personal beim Abladen bedeutet nicht die Übernahme einer weiteren Gefahr oder Haftung.
7.4 Wird der Versand oder die Zustellung auf Wunsch des Bestellers verzögert, so geht in beiden Fällen, vom Tag der Versandbereitschaft an, die Gefahr auf den Besteller über.
8. Annahme
Wird die Leistung zum vereinbarten Termin nicht angenommen, so wird die Lagerung auf Kosten und Gefahr des Bestellers vorgenommen. Wird die Lagerung bei uns vorgenommen, so sind wir berechtigt die üblichen Lagerkosten zu verlangen. Nach Setzung einer schriftlichen Nachfrist von einer Woche sind wir berechtigt, über die nicht angenommenen Waren anderweitig zu verfügen (Selbsthilfeverkauf). Wir sind ferner befugt, die Waren nach vorhergehender Androhung öffentlich versteigern zu lassen
oder - wenn sie Börsen- oder Marktpreis hat - nach Androhung freihändig zu veräußern. Wir sind ebenso berechtigt, die Differenz zwischen dem vereinbarten Preis und dem Erlös aus dem Selbsthilfeverkauf vom Besteller zu fordern.
9. Zahlungsbedingungen
Sofern keine besondere Vereinbarung getroffen ist, verstehen sich die Preise bei Barzahlung innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum netto oder bei Barzahlung ab Rechnungsdatum mit 2 % Skonto. Scheck- und Wechselzahlungen gelten nicht als Barzahlung. Der Kaufpreis ist während des Verzugs und jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. Wir behalten uns die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor. Unser Anspruch auf den Fälligkeitszins (§ 353 HGB) bleibt unberührt.
10. Montage
10.1 Im Fall der Montage nach Zeit und Aufwand berechnen wir:
a) die aufgewendete Arbeitszeit nach Maßgabe der jeweils gültigen Verrechnungssätze des Auftragnehmers, die nicht unter dem gesetzlichen Mindestlohn liegen dürfen.
b) die uns entstehenden Aufwendungen für Auslösung,
c) notwendige Auslagen für Fahrt- Gepäck-, Werkzeug- und Kleinmaterialbeförderung und
d) das aufgewendete Material zu den jeweils gültigen Preisen des Auftragnehmers.
Auslösungen und Auslagen werden zuzüglich der geltenden Umsatzsteuer berechnet. Verlangt der Besteller Arbeiten zu Zeiten oder Umständen, die tarifliche Zuschläge erfordern, so werden neben den Verrechnungssätzen die hierauf anzuwendenden Zuschläge in Höhe der für den Auftragnehmer tariflich gültigen Prozentsätze berechnet. Die geleisteten Arbeitsstunden sind vom Besteller mindestens einmal wöchentlich zu bescheinigen. Diese Bescheinigungen werden den Abrechnungen zugrunde gelegt. Wenn diese Bescheinigung vom Besteller nicht oder nicht rechtzeitig erstellt werden, so werden unsere Abrechnungen zugrunde gelegt.
10.2 Im Fall der Montage zu Pauschalpreisen deckt der Pauschalpreis die vereinbarten Leistungen zu unseren bei Vertragsabschluss genannten Arbeitsbedingungen und sonstigen Umständen ab. Er beruht auf der für den Auftragnehmer tariflich gültigen Wochenarbeitszeit, soweit nicht anders vereinbart.
11. Mängelansprüche
11.1 Mängelansprüche des Bestellers setzen voraus, dass dieser seine nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Tritt bei der Untersuchung oder später ein Mangel auf, so ist uns hiervon unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen. Die Anzeige ist nur dann unverzüglich, wenn sie innerhalb von 2 Wochen erfolgt, wobei zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Anzeige genügt. Unabhängig von dieser Untersuchungs- und Rügepflicht hat der Besteller offensichtliche Mängel (einschließlich Falsch- und Minderlieferung) innerhalb von 2 Wochen ab Lieferung schriftlich anzuzeigen, wobei auch hier zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Anzeige genügt. Versäumt der Besteller die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist unsere Haftung für den nicht angezeigten Mangel ausgeschlossen.
11.2 Soweit ein Mangel der gelieferten Sache vorliegt, können wir zunächst wählen, ob wir Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) leisten. Unser Recht, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt. Wir sind berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Besteller den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Besteller ist jedoch berechtigt, einen im
Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten. Im Fall der Nacherfüllung sind wir verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde, zu tragen, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Anderenfalls können wir vom Besteller die aus dem unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten (insbesondere Prüf- und Transportkosten) verlangen, es sei denn, die fehlende Mangelhaftigkeit war für den Besteller nicht erkennbar.
11.3 Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen. Bei einem unerheblichen Mangel besteht allerdings kein Rücktrittsrecht.
11.4 Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Besteller Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Sofern uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
11.5 Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen; auch in diesem Fall ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
11.6 Soweit dem Besteller ein Anspruch auf Ersatz des Schadens statt der Leistung zusteht, ist unsere Haftung auch im Rahmen von Ziff. 11.3 auf Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
11.7 Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
11.8 Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt, ist die Haftung ausgeschlossen.
11.9 Sachmängelansprüche verjähren in zwölf Monaten, es sei denn, die Sache ist entsprechend ihrer üblichen Verwendung für ein Bauwerk verwendet worden und hat dessen Mangelhaftigkeit verursacht. Die Verjährungsfrist für Sachmängelansprüche beginnt mit der Ablieferung des Vertragsgegenstandes (Gefahrenübergang).
11.10 Die Verjährungsfrist im Fall eines Lieferregresses nach den §§ 478, 445b Abs. 2 S. 2BGB bleibt unberührt, sie endet spätestens fünf Jahre nach Ablieferung der mangelhaften Sache beim Besteller.
12. Haftung
12.1 Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in Ziffer 11 vorgesehen ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB.
12.2 Die Begrenzung nach Ziffer 12.1 gilt auch, soweit der Besteller anstelle eines Anspruchs auf Ersatz des Schadens statt der Leistung Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt.
12.3 Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
13. Eigentumsvorbehalt
13.1 Die gelieferte Ware (Vorbehaltsware) bleibt unser Eigentum, bis alle Forderungen erfüllt sind, die uns gegen den Besteller jetzt oder zukünftig zustehen, und zwar einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent. Sofern sich der Besteller vertragswidrig verhält – insbesondere sofern er mit der Zahlung einer Entgeltforderung in Verzug gekommen ist -, haben wir das Recht, die Vorbehaltsware zurückzunehmen, nachdem wir eine angemessene Frist zur Leistung gesetzt haben. Die für die Rücknahme anfallenden Transportkosten trägt der Besteller. Sofern wir die Vorbehaltsware zurücknehmen, stellt dies einen Rücktritt vom Vertrag dar. Ebenfalls einen Rücktritt vom Vertrag stellt es dar, wenn wir die Vorbehaltsware pfänden. Von uns zurückgenommene Vorbehaltsware dürfen wir verwerten. Der Erlös der Verwertung wird mit denjenigen Beträgen verrechnet, die uns der Besteller schuldet, nachdem wir einen angemessenen Betrag für die Kosten der Verwertung abgezogen haben.
13.2 Der Besteller muss die Vorbehaltsware pfleglich behandeln. Er muss sie auf seine Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich werden, muss der Besteller sie auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
13.3 Der Besteller darf die Vorbehaltsware verwenden und im ordentlichen Geschäftsgang weiter veräußern, solange er nicht in Zahlungsverzug ist. Er darf die Vorbehaltsware jedoch nicht verpfänden oder sicherungshalber übereignen. Die Entgeltforderungen des Bestellers gegen seine Abnehmer aus einem Weiterverkauf der Vorbehaltsware sowie diejenigen Forderungen des Bestellers bezüglich der Vorbehaltsware, die aus einem sonstigen Rechtsgrund gegen seine Abnehmer oder Dritte entstehen (insbesondere Forderungen aus unerlaubter Handlung und Ansprüche auf Versicherungsleistungen) und zwar einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent tritt uns der Besteller bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang ab. Wir nehmen diese Abtretung an. Der Besteller darf diese an uns abgetretenen Forderungen auf seine Rechnung im eigenen Namen für uns einziehen, solange wir diese Ermächtigung nicht widerrufen. Unser Recht, diese Forderung selbst einzuziehen, wird dadurch nicht berührt; allerdings werden wir die Forderung nicht selbst geltend machen und die Einzugsermächtigung nicht widerrufen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Sofern sich der Besteller jedoch vertragswidrig verhält – insbesondere sofern er mit der Zahlung einer Entgeltforderung in Verzug gekommen ist –, können wir vom Besteller verlangen, dass dieser uns die abgetretenen Forderungen und die jeweiligen Schuldner bekannt gibt, den jeweiligen Schuldnern die Abtretung mitteilt und uns alle Unterlagen aushändigt sowie alle Angaben macht, die wir zur Geltendmachung der Forderung benötigen. Der Besteller darf diese Forderung auch nicht abtreten, um sie im Wege des Factorings einziehen zu lassen, es sei denn, er verpflichtet den Factor unwiderruflich dazu, die Gegenleistung solange unmittelbar an uns zu bewirken, als noch Forderungen von uns gegen den Besteller bestehen.
13.4 Eine Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Besteller wird immer für uns vorgenommen. Wenn die Vorbehaltsware mit anderen Sachen verarbeitet wird, die uns nicht gehören, so erwerben wir Mit-eigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Rechnungsendbetrag inkl. Umsatzsteuer) zu den anderen verarbeiteten Sachen im Zeitpunkt der Verarbeitung. Im Übrigen gilt für die durch Ver-arbeitung entstehende neue Sache das Gleiche wie für die Vorbehaltsware. Wird die Vorbehaltsware mit anderen uns nicht gehörenden Sachen untrennbar verbunden oder vermischt, so erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Rechnungsendbetrag inkl. Umsatzsteuer) zu den anderen verbundenen oder vermischten Sachen im Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung. Wird die Vorbehaltsware in der Weise verbunden oder vermischt, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, sind der Besteller und wir uns bereits jetzt einig, dass der Besteller uns anteilsmäßig Miteigentum an dieser Sache überträgt. Wir nehmen diese Übertragung an. Das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum an einer Sache wird der Besteller für uns verwahren.
13.5 Bei Pfändungen der Vorbehaltsware durch Dritte oder bei sonstigen Eingriffen Dritter muss der Besteller auf unser Eigentum hinweisen und uns unverzüglich schriftlich benachrichtigen, damit wir unsere Eigentumsrechte durchsetzen können. Sofern der Dritte die uns in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten nicht zu erstatten vermag, haftet hierfür der Besteller.
13.6 Wenn der Besteller dies verlangt, sind wir verpflichtet, die uns zustehenden Sicherheiten insoweit freizugeben, als ihr realisierbarer Wert den Wert unserer offenen Forderung gegen den Besteller um mehr als 10 % übersteigt. Wir dürfen dabei jedoch die freizugebenden Sicherheiten auswählen.
14. Rücktritt vom Vertrag
Wir können von dem Vertrag mit sofortiger Wirkung zurücktreten, sobald eine wesentliche Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen des Bestellers eintritt, durch die der Anspruch auf die Gegenleistung gefährdet wird. Als wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse gilt in jedem Fall die Einleitung eines Insolvenzverfahrens sowie die Nichtzahlung geforderter An- bzw. Abschlagszahlungen.
15. Erfüllungsort und Gerichtsstand
15.1 Erfüllungsort ist Fahrenzhausen bei München, soweit sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt.
15.2 Gerichtsstand bei allen Rechtsstreitigkeiten, die sich mittelbar oder unmittelbar aus Vertragsverhältnissen ergeben, denen diese Verkaufsbedingungen zugrunde liegen, ist München.
16. Allgemeine Bestimmungen
16.1 Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen und der getroffenen weiteren Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so berührt dies nicht die Gültigkeit der Bedingungen im Übrigen. Die Vertragspartner sind verpflichtet, die unwirksame Bestimmung durch eine ihr im wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende Regelung zu ersetzen.
16.2 Für die vertraglichen Beziehungen gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des Kollisionsrechts und des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).
Stand: November 2023